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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 119 AllgStrSchV 2020Dosisabschätzung für das fliegende Personal

2. Hauptstück Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.

(2) Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.