AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 121 AllgStrSchV 2020Information des fliegenden Personals
2. Hauptstück Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
(1) Die Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.