AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 123 AllgStrSchV 2020Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten
4. Teil Bestehende Expositionssituationen
(1) Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2) Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.