AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 29 AllgStrSchV 2020Informationen über radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Über radioaktive Quellen müssen alle Informationen vorliegen, die für die Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.