AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 34 AllgStrSchV 2020Weitergabe von radioaktiven Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.