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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 39 AllgStrSchV 2020Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen

2. Abschnitt Umschlossene radioaktive Quellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.

(2) Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.

(3) Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.