AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 48 AllgStrSchV 2020Arbeitsplätze der Type C
4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe
(1) Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
1. ausreichend belüftet werden können,
2. Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
3. Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
(2) Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
1. Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
2. erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
3. erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.