AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 51 AllgStrSchV 2020Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen
(1) Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofern
1. sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,
2. nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
3. dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
(2) Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
1. ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
2. Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
3. eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
4. eine Wartungsanleitung.