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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 58 AllgStrSchV 2020Betriebsorganisation

7. Hauptstück Forschungsreaktoren

In KraftAmtlicher Text

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere

1. die Reaktorbetriebsleitung,

2. die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,

3. die Strahlenschutzbeauftragten sowie

4. die Beauftragten für nukleare Sicherheit

zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.