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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 60 AllgStrSchV 2020Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

7. Hauptstück Forschungsreaktoren

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat

1. auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,

a) zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und

b) Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie

2. Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.