AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 64 AllgStrSchV 2020Informationspflichten
7. Hauptstück Forschungsreaktoren
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.