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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 75 AllgStrSchV 2020Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

8. Hauptstück Entsorgungsanlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:

1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;

2. Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;

3. aktuelle Zwischenlagerbelegung;

4. Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;

5. Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;

6. sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;

7. Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;

8. Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.