Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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InvKG · Investitionskontrollgesetz

§ 10 InvKGDefinitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus

3. Abschnitt Kooperation in der Europäischen Union

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1. „überprüfte Direktinvestition“:

a) einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde oder

b) einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;

2. „nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und

3. „Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.