InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 11 InvKGNationaler Kontaktpunkt
3. Abschnitt Kooperation in der Europäischen Union
Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.