IntV 2020 · Interventionsverordnung 2020
§ 1 IntV 2020Ziel, Geltungsbereich
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Notfallexpositionssituationen;
2. bestehende Expositionssituationen
a) nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
b) aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
c) aufgrund von radioaktiven Altlasten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.