IntV 2020 · Interventionsverordnung 2020
§ 0 IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
StF: BGBl. II Nr. 343/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 9, 105, 106 Abs. 2, 117, 122 und 123 Abs. 9 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020 , wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf
Gegenstand / Bezeichnung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Ziel, Geltungsbereich
§ 2.
Umsetzungshinweis
§ 3.
Begriffsbestimmungen
2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation
§ 4.
Referenzwerte
§ 5.
Inhalte der Notfallpläne
§ 6.
Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
§ 7.
Notfallübungen
§ 8.
Meldungen der Landeshauptleute
§ 9.
Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
§ 10.
Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften
§ 11.
Aufzeichnungspflichten
3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation
§ 12.
Referenzwerte
§ 13.
Maßnahmenkatalog für die Spätphase
§ 14.
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
§ 15.
Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten
4. Teil
Schlussbestimmungen
§ 16.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Inhalte der Notfallpläne
Anlage 2
Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges
Anlage 3
Kriterien für Notfallübungen
Anlage 4
Meldungen der Landeshauptleute
Anlage 5
Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte
Anlage 6
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Anlage 7
Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten