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IntV 2020 · Interventionsverordnung 2020

§ 0 IntV 2020

In KraftAmtlicher Text

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)

StF: BGBl. II Nr. 343/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 9, 105, 106 Abs. 2, 117, 122 und 123 Abs. 9 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020 , wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel, Geltungsbereich

§ 2.

Umsetzungshinweis

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Teil

Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

§ 4.

Referenzwerte

§ 5.

Inhalte der Notfallpläne

§ 6.

Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

§ 7.

Notfallübungen

§ 8.

Meldungen der Landeshauptleute

§ 9.

Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

§ 10.

Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

§ 11.

Aufzeichnungspflichten

3. Teil

Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

§ 12.

Referenzwerte

§ 13.

Maßnahmenkatalog für die Spätphase

§ 14.

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

§ 15.

Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 16.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Inhalte der Notfallpläne

Anlage 2

Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges

Anlage 3

Kriterien für Notfallübungen

Anlage 4

Meldungen der Landeshauptleute

Anlage 5

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Anlage 6

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Anlage 7

Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten