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IntV 2020 · Interventionsverordnung 2020

§ 7 IntV 2020Notfallübungen

2. Teil Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondere

1. die Anwendung der Notfallpläne,

2. die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie

3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln

unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

(2) Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.