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IntV 2020 · Interventionsverordnung 2020

§ 3 IntV 2020Begriffsbestimmungen

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Phasen einer Notfallexpositionssituation:

a) Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;

b) Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;

c) Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.

2. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.

3. Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.

4. verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.