IntV 2020 · Interventionsverordnung 2020
§ 14 IntV 2020Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
3. Teil Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation
Die Maßnahmen gemäß § 104 Abs. 1 StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.
Verweist auf
- IntV 2020 Art. 104