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Übereinkommen zur Errichtung der Interna · Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

§ 22 Übereinkommen zur Errichtung der InternaStreitbeilegung

ARTIKEL 22

In KraftAmtlicher Text

Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.