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Übereinkommen zur Errichtung der Interna · Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

§ 23 Übereinkommen zur Errichtung der InternaÄnderungen

ARTIKEL 23

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungsrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.

(2) Änderungen werden im Konsens beschlossen und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss aller hierfür erforderlichen Formalitäten beim Verwahrer in Kraft.

(3) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkrafttreten der Änderungen.