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Übereinkommen zur Errichtung der Interna · Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

§ 3 Übereinkommen zur Errichtung der InternaMitglieder der Stiftung

ARTIKEL 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.

(2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.