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Übereinkommen zur Errichtung der Interna · Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

§ 4 Übereinkommen zur Errichtung der InternaRechtspersönlichkeit

ARTIKEL 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder nach Maßgabe des internen Rechts erforderlich ist.

(2) Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht stehen.