§ 0 Abkommen zwischen der Österreichischen B
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
StF: BGBl. III Nr. 138/2020
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 14/2019 , wird verordnet:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben auf Grundlage von Artikel 17 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII 1 Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 176/2011 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens wurden am 27. Juli bzw. 17. August 2020 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 9 mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, der Anlagen 1 bis 3 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Oberwart und der Anlagen 4 bis 21 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Feldbach zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden zu erfolgen.