§ 5 Abkommen zwischen der Österreichischen B
Artikel 5
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 15)
bestimmt.