§ 2 Abkommen zwischen der Österreichischen B
Artikel 2
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 4),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 6)
bestimmt.