§ 3 Abkommen zwischen der Österreichischen B
Artikel 3
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 9)
bestimmt.