§ 7 Abkommen zwischen der Österreichischen B
Artikel 7
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 21)
bestimmt.