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Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi · Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

§ 22 Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi

Artikel 22 – Durchführung der vorläufigen Maßnahmen

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Durchführung der vorläufigen Maßnahmen, um die nach Artikel 21 Absatz 1 ersucht wurde, übermittelt die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei unaufgefordert und so bald wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen in Frage stellen oder verändern könnten. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt ferner unverzüglich alle von der ersuchten Vertragspartei erbetenen ergänzenden Informationen, die für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.