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Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi · Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

§ 24 Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi

Artikel 24 – Vollstreckung der Einziehung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 23 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei maßgebend.

(2) Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 2 nur vorbehaltlich seiner beziehungsweise ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner beziehungsweise ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

(4) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihrer Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.

(5) Im Fall des Artikels 23 Absatz 1 lit. a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.