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Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi · Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

§ 29 Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi

Artikel 29 – Aufschub

In KraftAmtlicher Text

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.