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Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi · Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

§ 47 Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi

Artikel 47 – Internationale Zusammenarbeit beim Aufschub verdächtiger Transaktionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es einer zentralen Meldestelle (FIU) zu ermöglichen, auf Ersuchen einer ausländischen zentralen Meldestelle (FIU) Sofortmaßnahmen einzuleiten, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion für die Zeiträume und unter den gleichen Bedingungen auszusetzen oder aufzuschieben, die nach innerstaatlichem Recht für den Aufschub von Transaktionen vorgesehen sind.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen werden getroffen, wenn die ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) aufgrund der Begründung der ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) zu der Überzeugung gelangt, dass

a) die Transaktion mit Geldwäsche im Zusammenhang steht und

b) die Abwicklung einer laufenden Transaktion ausgesetzt oder aufgeschoben worden wäre, wenn die Transaktion Gegenstand einer innerstaatlichen Verdachtsmeldung gewesen wäre.