§ 6 Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi
Artikel 6 – Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögenswerte
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Artikeln 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögenswerten sicherzustellen.