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Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi · Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

§ 8 Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermi

Artikel 8 – Rechtsbehelfe

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4 und 5 und nach anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.