§ 3 Errichtung des Internationalen Zentrums
Artikel 3 – Zweck des Abkommens
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der UNESCO und der Regierung festzulegen, sowie die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.