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Errichtung des Internationalen Zentrums · Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

§ 4 Errichtung des Internationalen Zentrums

Artikel 4 – Rechtsstellung

In KraftAmtlicher Text

1. Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.

2. Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:

(a) Verträge zu schließen;

(b) gerichtliche Verfahren einzuleiten;

(c) bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.