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Errichtung des Internationalen Zentrums · Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

§ 5 Errichtung des Internationalen Zentrums

Artikel 5 – Gründungsakt

In KraftAmtlicher Text

Der Gründungsakt des Zentrums muss Bestimmungen enthalten, die

(a) die Rechtsstellung, die dem Zentrum im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird, die Rechtsfähigkeit, um seine Aufgaben auszuführen,

Zuwendungen zu erhalten, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen und alle für seinen Betrieb erforderlichen Mittel anzuschaffen;

(b) eine Verwaltungsstruktur für das Zentrum, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht

genau beschreiben.