DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“ · DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“
§ 4 DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) mitzuteilen.