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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 21 OTA-AVNegative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen.

(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).