OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 22 OTA-AVLetzte Wiederholungsmöglichkeit – 1. und 2. Ausbildungsjahr
4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung
(1) Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).