Zinsvortrags-ÜbergangsV · Zinsvortrags-Übergangsverordnung
§ 1 Zinsvortrags-ÜbergangsV
Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 4).
Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988 , oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991 , auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:
1. Es handelt sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung und
2. beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallende Körperschaft.
Verweist auf
- Zinsvortrags-ÜbergangsV Art. 12a
- Zinsvortrags-ÜbergangsV § 4