Zinsvortrags-ÜbergangsV · Zinsvortrags-Übergangsverordnung
§ 3 Zinsvortrags-ÜbergangsV
Ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 4).
Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.
Verweist auf
- Zinsvortrags-ÜbergangsV § 1
- Zinsvortrags-ÜbergangsV Art. 12a
- Zinsvortrags-ÜbergangsV § 2
- Zinsvortrags-ÜbergangsV § 4
- Zinsvortrags-ÜbergangsV Art. 9