KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 1 KliBAVGegenstand
I. Einleitung römisch eins. Einleitung
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-03-19