KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 12 KliBAVRechtsschutz
IV. Schlussbestimmungen römisch vier. Schlussbestimmungen
Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.