StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 10 StZRegBehV 2022Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
4. Abschnitt Stellvertretung
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
(1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Verweist auf
- StZRegBehV 2022 § 13
- StZRegBehV 2022 Art. 25
- StZRegBehV 2022 § 5