StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 11 StZRegBehV 2022Übersicht
5. Abschnitt Übersicht
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht
1. über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
2. über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG
zur Verfügung zu stellen.
Verweist auf
- StZRegBehV 2022 § 13
- StZRegBehV 2022 Art. 18
- StZRegBehV 2022 Art. 25