Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

§ 12 StZRegBehV 2022Auftragsverarbeiter

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).

Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:

1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,

2. die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,

3. die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie

4. die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.