StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 2 StZRegBehV 2022Verwendung der Personenbindung
1. Abschnitt Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Verweist auf
- StZRegBehV 2022 § 13
- StZRegBehV 2022 Art. 25
- StZRegBehV 2022 § 4