StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 3 StZRegBehV 2022Nachweis weiterer Merkmale
1. Abschnitt Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
(1) Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.
Verweist auf
- StZRegBehV 2022 § 13
- StZRegBehV 2022 Art. 14a
- StZRegBehV 2022 Art. 18
- StZRegBehV 2022 Art. 25
- StZRegBehV 2022 § 4