§ 11 Auswahlverfahren-Verordnung für den ausw
3. Abschnitt
Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat über Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie und über Medienkompetenz zu verfügen.
3. Abschnitt
Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat über Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie und über Medienkompetenz zu verfügen.